PETER-SCHMIDT-NEWS

TV ausschalten - PSN lesen

Politische Corona-Korrektheit – Nachrichten, die nicht ganz der Wahrheit entsprechen oder nur einen Teil der Geschichte erzählen.

Sind es „Fake-News von Corona-Leugnern“ zu behaupten, Corona-Schutzmasken dürften nur nach ärztlicher Untersuchung und über eine gewisse Dauer getragen werden dürften?

Unter der Überschrift „Urteil gegen Corona-Leugner. Gericht verbietet Fake News zu Masken“ schreibt die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) auf Seite 4 ihres Magazins:

 

„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat beim Landgericht Leipzig eine Einstweilige Verfügung gegen einen Rechtsanwalt aus Leipzig erwirkt (Aktenzeichen 09 O 2588/20). Dieser darf  u. a. nicht länger behaupten, die DGUV habe bestätigt, dass Corona-Schutzmasken nur nach ärztlicher Untersuchung und höchstens für die Dauer von zwei Stunden getragen werden dürften. Am Rand einer Demonstration von Gegnern der Corona-Schutzmaßnahmen hatte der Anwalt in einem Video-Interview darüber hinaus gesagt, die DGUV bestätige, dass man Masken nach zwei Stunden zwingend abnehmen und eine halbe Stunde Pause machen müsse.“

 https://www.bgetem.de/redaktion/medien-service/dokumente-und-dateien/etem/pdf/etem-1.2021

Das zu lesen hat mich sehr erstaunt, denn gerade diese Aussagen, dass FFP2-Masken nur für 75 Minuten getragen werden dürfen, hatte ich einige Zeit zuvor recherchiert und erst vor Wochen einen Artikel geteilt, dass selbst das Robert Koch Institut (RKI) sagte: „Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden …“.  https://www.kla.tv/18050

Also nochmals recherchiert:

Die DGUV Regel 112-190 (bisher BGR/GUV-R 190), besagt auf Seite 148: „Tragedauer von filtrierenden Halbmasken ohne Ausatemventil (FFP2-Masken): 75 Minuten, mit 30 Minuten Pause.“

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011&ved

Die FFP2-Maske fällt laut Bestimmung der „DGUV Regel 112-190“, herausgegeben von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), unter die Atemschutzgeräte. Daher ist vor erstmaliger Benutzung dieser Masken eine medizinische Erstuntersuchung erforderlich.

DGUV Regel 112-190 (bisher BGR/GUV-R 190), auf Seite 37:

„3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung: Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß ‚Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge‘ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift ‚Grundsätze der Prävention‘ (BGV/GUV-V  A1) erforderlich.  Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, sodass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ‚Betriebsmedizin‘ bestätigt wird.  Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 ‚Atemschutzgeräte‘ herangezogen.“

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011&ved

Das erscheint doch sehr merkwürdig, denn die Behauptungen des Rechtsanwalts aus Leipzig finden sich so im DGUV-Regelwerk. Sind da etwa politisch korrekte Staatsbedienstete als I-Tüpfele-Scheißer (wie wir im Badischen sagen) unterwegs gewesen. Die angegebene Zeit zum Tragen für medizinische Masken wird bei der DGUV mit 75 Minuten angegeben, nicht mit 120 (diese bezieht sich auf Masken mit Ausatemventil). Aber die Zeitvorgaben sind mit 75 Minuten eigentlich noch strenger, als die vom Rechtsanwalt geäußerten 120 Minuten.

Von unserer Seite aus lässt sich keine falsche Aussage des Corona-Maßnahmen-Kritikers erkennen.

 

 

Zu der vom Landgericht Leipzig, unter dem Aktenzeichen 09 O 2588/20, ausgesprochenen einstweiligen Verfügung liegt noch keine Begründung vor.

https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LG%20Leipzig

Wir bleiben dran und berichten über die Urteilsbegründung und/oder ein Einspruchsverfahren.

Was aber definitiv falsch und verachtenswert ist: Menschen die sich kritisch über Regierungsmaßnahmen äußern, als „Corona-Leugner“ und deren Aussagen als „Fake News“ zu bezeichnen.

 

Betrachtet man dieses typische Vorgehen Gesinnungs- und Regierungstreuer, kommt man neutral betrachtet zu dem Schluss, das diese politisch korrekten Berichte „Fake News“ von „Corona-Leugnern“ sind.

Print Friendly, PDF & Email
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner